§ 8 UBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1999

Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen

§ 8.

(1) Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens sind abgestimmte Vorgehensweisen, Zusammenschlüsse und Einrichtungen zur Verwirklichung regionaler und überregionaler Zielsetzungen des wissenschaftlichen Bibliotheks- und Informationswesens.

(2) Die Universitätsbibliotheken haben jedenfalls an folgenden Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Bibliotheks- und Informationswesens teilzunehmen:

  1. 1. dem Österreichischen Bibliothekenverbund;
  2. 2. der nationalen und internationalen Fernleihe;
  3. 3. der Erstellung einer nationalen Bibliotheksstatistik.

Schlagworte

Bibliothekswesen

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20000213

Dokumentnummer

NOR40001725

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