Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen
§ 8.
(1) Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens sind abgestimmte Vorgehensweisen, Zusammenschlüsse und Einrichtungen zur Verwirklichung regionaler und überregionaler Zielsetzungen des wissenschaftlichen Bibliotheks- und Informationswesens.
(2) Die Universitätsbibliotheken haben jedenfalls an folgenden Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Bibliotheks- und Informationswesens teilzunehmen:
- 1. dem Österreichischen Bibliothekenverbund;
- 2. der nationalen und internationalen Fernleihe;
- 3. der Erstellung einer nationalen Bibliotheksstatistik.
Schlagworte
Bibliothekswesen
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20000213
Dokumentnummer
NOR40001725
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)