§ 8 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Geschäftszuweisung

§ 8

(1) Der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedern zu.

(2) Einem Mitglied dürfen Rechtssachen, für die es zuständig ist, nur im Falle seiner Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen werden.

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