§ 8 TWV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Ausnahmen

§ 8.

(1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich‑ insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen ‑ die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.

(4) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.

(5) Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen:

  1. 1. Grund für die Abweichung;
  2. 2. betreffender Parameter;
  3. 3. frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;
  4. 4. für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;
  5. 5. geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag;
  6. 6. betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht;
  7. 7. Überwachungsprogramm;
  8. 8. Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen;
  9. 9. erforderliche Dauer der Abweichung.

(6) Betrifft ein Bescheid gemäß Abs. 1

  1. 1. eine Wasserversorgungsanlage, die 1 000 m3 Wasser pro Tag liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten;
  2. 2. eine Wasserversorgungsanlage, die ≤ 1 000 m3 Wasser pro Tag liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen zumindest für die Dauer der im Bescheid vorgesehenen Frist von der zuständigen Behörde aufzubewahren und auf Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.

(7) Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte‑ insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen ‑ erzielt worden sind.

(8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte‑ insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen ‑ eingehalten werden können, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40199470

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)