§ 8 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
  3. 3. Maschinen und Anlagen,
  4. 4. lösbare und unlösbare Verbindungen,
  5. 5. Oberflächenbehandlung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20000764

Dokumentnummer

NOR40008560

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