§ 8 Tiefbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Fachrechnen und Fachzeichnen

§ 8.

(1) Die Prüfung im Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. Berechnung von Betonmischungen.

(2) Die Prüfung im Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer facheinschlägigen Skizze zu umfassen.

(3) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10007954

Dokumentnummer

NOR12089948

alte Dokumentnummer

N5199811848U

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