§ 8 TH-GewV

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2008

Kundeninformation

§ 8.

(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.

(2) Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls über Folgendes aufzuklären:

  1. 1. Eingriffsverbot gemäß § 7 TSchG,
  2. 2. Erziehung und Ernährung,
  3. 3. Impfungen, Entwurmung und tierärztliche Betreuung,
  4. 4. im Falle von Hunden über Meldepflicht gemäß § 24a TSchG.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 409/2008

Schlagworte

Bewilligungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40102806

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