Kundeninformation
§ 8.
(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.
(2) Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls über Folgendes aufzuklären:
- 1. Eingriffsverbot gemäß § 7 TSchG,
- 2. Erziehung und Ernährung,
- 3. Impfungen, Entwurmung und tierärztliche Betreuung,
- 4. im Falle von Hunden über Meldepflicht gemäß § 24a TSchG.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 409/2008
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20003832
Dokumentnummer
NOR40102806
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