Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2000
§ 8.
Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2000
Schlagworte
Rundungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005270
Dokumentnummer
NOR40011329
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)