§ 8 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Bewertung

§ 8.

(1) Die Einsparungen gemäß §§ 6 und 7 sind anhand anerkannter Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung des Standes der Technik und unter Heranziehung valider Datenquellen zu ermitteln. Dabei sind insbesondere der Bruttostromverbrauch im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. März der Jahre 2017 bis 2022 und die prognostizierte Umsetzungsrate zu berücksichtigen.

(2) Soweit sich die Einsparungen nicht hinreichend genau ermitteln lassen, kann der Bewertung der Stromverbrauchsreduktion eine Schätzung zugrunde gelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250026

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