Bewertung
§ 8.
(1) Die Einsparungen gemäß §§ 6 und 7 sind anhand anerkannter Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung des Standes der Technik und unter Heranziehung valider Datenquellen zu ermitteln. Dabei sind insbesondere der Bruttostromverbrauch im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. März der Jahre 2017 bis 2022 und die prognostizierte Umsetzungsrate zu berücksichtigen.
(2) Soweit sich die Einsparungen nicht hinreichend genau ermitteln lassen, kann der Bewertung der Stromverbrauchsreduktion eine Schätzung zugrunde gelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250026
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