§ 8 SV-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Währungsumrechnung

§ 8

In jenen Fällen, in denen die Verordnung nicht anzuwenden ist, gilt für die Umrechnung der Landeswährung eines Staates, für den die Verordnung gilt, Art. 107 der Durchführungsverordnung entsprechend.

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