§ 8 StZRegBehV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

Direkte Bereitstellung der Stammzahl

§ 8.

(1)   Setzt eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, oder ein gemäß § 5 Abs. 3 E-GovG zur Vertretung befugter Organwalter in einer bürgerkartentauglichen Anwendung eine Verfahrenshandlung für die Vertretene bzw. den Vertretenen, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl der bzw. des Vertretenen zur Errechnung der für das Verfahren erforderlichen bPK direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die entsprechende Vertretungsberechtigung muss aus dem Signaturzertifikat der Vertreterin bzw. des Vertreters ersichtlich sein.

(2)  Die Vertreterin bzw. der Vertreter hat der Stammzahlenregisterbehörde die Daten der bzw. des Vertretenen zu übermitteln, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Können die übermittelten Daten der bzw. des Vertretenen im ZMR oder Ergänzungsregister eindeutig zugeordnet werden, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl der bzw. des Vertretenen der bürgerkartentauglichen Anwendung zu übermitteln.

(3)  Setzt eine Betroffene bzw. ein Betroffener, der gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG im Ergänzungsregister eingetragen ist eine Verfahrenshandlung, hat die Stammzahlenregisterbehörde deren bzw. dessen Stammzahl zu bilden und direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, zu übermitteln.

(4)  Jede Bereitstellung einer Stammzahl gemäß Abs. 1 und 3 ist von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20006487

Dokumentnummer

NOR40110959

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