Schriftzeichen
§ 8.
Für Aufschriften auf Straßenverkehrszeichen sind Schriftzeichen nach der Anlage 8 zu verwenden. Eine geringe Vergrößerung oder Verkleinerung der Strichstärke, der Buchstabenbreite oder -höhe sowie des Buchstabenabstandes ist zulässig, sofern der optische Eindruck des Schriftbildes oder die Lesbarkeit dies erfordern.
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