§ 8 Studienrichtungen der Bodenkultur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung (dem gewählten Studienzweig) zugehörigen Fach zu entnehmen.

(2) Der Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10009310

Dokumentnummer

NOR12118864

alte Dokumentnummer

N7196912487A

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