Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8.
(1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als zweite Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
- a) Die gemäß § 5 Abs. 6 lit. a gewählte Sprache,
- b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und des Buddhismus,
- c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Tibets und des Buddhismus, mit besonderer Berücksichtigung der Philosophie und der Religionsgeschichte,
- d) das Wahlfach gemäß § 5 Abs. 6 lit. d,
- e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 5 Abs. 7.
(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009471
Dokumentnummer
NOR12120351
alte Dokumentnummer
N7197811810I
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