§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8.

(1) Sofern die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).

(2) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 7, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 18 Wochenstunden.

(3) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 14 Wochenstunden.

(4) Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).

(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung anderer im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Studienrichtungen sind nach Ablegung der Teilprüfung aus einem vom Kandidaten gewählten Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis c zum Studium des zweiten Studienabschnittes eines Studienzweiges dieser Studienrichtung als zweite Studienrichtung zuzulassen, soweit die absolvierte Ausbildung im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung als Einführung in das Studium des gewählten Studienzweiges geeignet ist.

(6) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:

1. Nach Wahl des Kandidaten zwei Teilgebiete

der Allgemeinen Sprachwissenschaft, ....... 12

wie zum Beispiel:

Grammatiktheorie,

Psycholinguistik,

Semantik,

Sprachtypologie;

2. Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3

vom Kandidaten zu wählen sind ............. 6

b) Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:

1. Nach Wahl des Kandidaten zwei der

folgenden Fächer: Übersetzungstheorie,

Sprachdidaktik, Sprachnormung oder

sonstige Anwendungsbereiche

linguistischer Theorien ................... 12

2. Zwei Fächer, die nach Maßgabe des

§ 5 Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind .. 6

c) Im Studienzweig Indogermanistik:

1. Vergleichende Grammatik des Altindischen .. 4 - 5

2. nach Wahl des Kandidaten eines der

folgenden Fächer:

aa) Vergleichende Grammatik des

Lateinischen

bb) Vergleichende Grammatik des

Griechischen

cc) Vergleichende Grammatik des

Germanischen .......................... 4 - 5

3. ein weiteres Teilgebiet der

Indogermanistik nach Wahl des Kandidaten .. 4 - 5

4. ein Fach, das nach Maßgabe des § 5 Abs. 3

vom Kandidaten zu wählen ist .............. 4 - 5

(7) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Abs. 6 genannten Fächern weitere Lehrveranstaltungen aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach im Ausmaß von vier Wochenstunden. Diese Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden.

(8) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:

1. Nach Wahl des Kandidaten zwei Teilgebiete

der Allgemeinen Sprachwissenschaft, ....... 10

wie zum Beispiel:

Grammatiktheorie,

Psycholinguistik,

Semantik,

Sprachtypologie;

2. Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5

Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind ...... 4

b) Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:

1. Nach Wahl des Kandidaten zwei der

folgenden Fächer: Übersetzungstheorie,

Sprachdidaktik, Sprachnormung oder

sonstige Anwendungsbereiche linguistischer

Theorien .................................. 10

2. Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5

Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind ...... 4

c) Im Studienzweig Indogermanistik:

1. Vergleichende Grammatik des Altindischen .. 3 - 4

2. nach Wahl des Kandidaten eines der

folgenden Fächer:

aa) Vergleichende Grammatik des

Lateinischen

bb) Vergleichende Grammatik des

Griechischen

cc) Vergleichende Grammatik des

Germanischen .......................... 3 - 4

3. ein weiteres Teilgebiet der

Indogermanistik nach Wahl des Kandidaten .. 3 - 4

4. ein Fach, das nach Maßgabe des § 5

Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen ist ....... 3 - 4

(9) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 6 und Abs. 8 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen unter Berücksichtigung der Wahlfächer gemäß Abs. 8 lit. a Z 2, lit. b. Z 2 und lit. c Z 4 die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Sprachwissenschaft, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(10) Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt der zweite Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 14 Wochenstunden.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119591

alte Dokumentnummer

N7197411924I

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