Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), bei Absolvierung von Fachstudien im Ausland, bei fachspezifischen Volontariaten und bei Berufstätigkeit des Studierenden kann das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16 und 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16 und 22 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
---------------------------------------------------------
! Zahl der
Name des Faches ! Wochenstunden
---------------------------------------------------------
a) Theorien und Methoden der
Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft 4-8
b) Praxisfelder der gesellschaftlichen
Kommunikation 4-6
c) nach Wahl des Kandidaten drei
der bei der ersten Diplomprüfung
bis f genannten Fächer oder
weiterer Wahlfächer gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen. Zwei
der gewählten Fächer dürfen
mit den bei der ersten
Diplomprüfung gewählten
Fächern nicht übereinstimmen. 8-12
(6) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 9 zu wählenden Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
---------------------------------------------------------
! Zahl der
Name des Faches ! Wochenstunden
---------------------------------------------------------
a) Theorien und Methoden der
Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft 4-6
b) Praxisfelder der gesellschaftlichen
Kommunikation 4-6
c) nach Wahl des Hörers drei der
bei der ersten Diplomprüfung in
§ 5 Abs. 2 lit. b bis f genannten
Fächer oder weiterer Wahlfächer
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen.
Eines der gewählten Fächer darf
mit den bei der ersten Diplomprüfung
gewählten Fächern nicht
übereinstimmen. 8-10
(8) Im Hinblick auf den Abschluß der Prüfungsfächer ist § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(9) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Publizistikwissenschaft, Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121066
alte Dokumentnummer
N7198320120J
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