Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Pharmazeutische Chemie einschließlich Arzneimittelanalyse,
- b) Pharmakognosie,
- c) Pharmazeutische Technologie,
- d) Pharmakologie einschließlich Pharmakotherapie, Toxikologie und Bromatologie,
- e) das gemäß § 6 lit. e gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
- b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Pharmazie anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009703
Dokumentnummer
NOR12124594
alte Dokumentnummer
N7199326013J
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