Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) das erste gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,
- b) das zweite gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,
- c) das dritte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,
- d) das vierte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,
- e) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.
(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009475
Dokumentnummer
NOR12120369
alte Dokumentnummer
N7197811952I
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