§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8.

(1) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen die erfolgreiche Ablegung folgender Vorprüfungen voraus:

  1. a) Chemie,
  2. b) Physik.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 4 lit. i) gemäß § 15 Abs. 5 AHStG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen voraus.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009522

Dokumentnummer

NOR12120815

alte Dokumentnummer

N7198231601L

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