Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8.
(1) Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 16 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sprachbeherrschung ........................... 4 - 6
b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der
Landes- und Kulturkunde ...................... 3 - 6
c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung
der Landes- und Kulturkunde .................. 3 - 6
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere
Lehrveranstaltungen aus den unter lit. b
oder c genannten Fächern ..................... 4
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.
(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009440
Dokumentnummer
NOR12119982
alte Dokumentnummer
N7197611938I
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