§ 8 Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Absolvierung von Fachstudien im Ausland, Berufstätigkeit des Studierenden oder Vorliegen anderer wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) kann das zuständige Universitätsorgan weitere Semester einrechnen.

(2) Im Studienversuch Skandinavistik sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20 und 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Im Studienversuch Skandinavistik sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14 und 20 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) skandinavische Sprachwissenschaft........... 6- 8

b) skandinavische Literaturwissenschaft........ 8-10

c) allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft 4

d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

folgenden Fächer:

1. Sprachbeherrschung der gemäß § 5 Abs. 2

lit. c gewählten Sprache

2. Grundkenntnisse einer weiteren skandina-

vischen Sprache

3. Niederländisch einschließlich Sprachbe-

herrschung

4. niederländische Literaturwissenschaft.... 2- 4

(6) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 zu wählenden Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) skandinavische Sprachwissenschaft........... 6-8

b) skandinavische Literaturwissenschaft........ 6-8

c) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

folgenden Fächer:

1. Sprachbeherrschung der gemäß § 5 Abs. 2

lit. c gewählten Sprache

2. Grundkenntnisse einer weiteren skandina-

vischen Sprache

3. niederländisch einschließlich Sprachbe-

herrschung

4. niederländische Literaturwissenschaft.... 2-4

(8) Ordentliche Hörer des Studienversuches Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Fächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden zu inskribieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121136

alte Dokumentnummer

N7198412464L

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