Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
- b) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
- c) die gemäß § 6 Abs. 1 lit. c und e gewählten Fächer,
- d) die gewählte zweite Wirtschaftssprache.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist in den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. a und b eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.
(3) Die Prüfungsfächer gemäß Abs. 1 lit. c und d sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen (Pflichtkolloquien gemäß § 23 Abs. 4 AHStG) abzulegen.
(4) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12124102
alte Dokumentnummer
N7199222167J
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