Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Erste Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Computerwissenschaften (§ 6 Abs. 2 lit. a);
- b) Analysis (§ 6 Abs. 2 lit. b);
- c) Algebra (§ 6 Abs. 2 lit. b);
- d) Physik für Computerwissenschafter (§ 6 Abs. 2 lit. c).
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei Teilen besteht. Im ersten Teil ist eine schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG) Prüfung aus Analysis und Algebra abzulegen. Im zweiten Teil ist je eine mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) Teilprüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 vor Einzelprüfern abzulegen. Die positive Ablegung des ersten Teiles bildet die Voraussetzung für das Antreten zum zweiten Teil.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009656
Dokumentnummer
NOR12122389
alte Dokumentnummer
N7198816795J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
