§ 8 Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Erste Diplomprüfung

§ 8.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Computerwissenschaften (§ 6 Abs. 2 lit. a);
  2. b) Analysis (§ 6 Abs. 2 lit. b);
  3. c) Algebra (§ 6 Abs. 2 lit. b);
  4. d) Physik für Computerwissenschafter (§ 6 Abs. 2 lit. c).

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei Teilen besteht. Im ersten Teil ist eine schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG) Prüfung aus Analysis und Algebra abzulegen. Im zweiten Teil ist je eine mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) Teilprüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 vor Einzelprüfern abzulegen. Die positive Ablegung des ersten Teiles bildet die Voraussetzung für das Antreten zum zweiten Teil.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009656

Dokumentnummer

NOR12122389

alte Dokumentnummer

N7198816795J

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