§ 8 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 8.

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009772

Dokumentnummer

NOR12123588

alte Dokumentnummer

N7199111314L

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