§ 8 Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 8.

(1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen des Studiums zur Erwerbung des Doktorates der Theologie inskribiert haben, in die gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.

(2) Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem zu erlassenden Studienplan schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zum Rigorosum nachzuholen.

(4) Ordentliche Hörer an Katholisch-theologischen Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der betreffenden Katholisch-theologischen Fakultät für die fachtheologische oder für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung begonnen haben oder beginnen werden, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie folgenden Semesters den Bestimmungen dieser Studienordnung und des Studienplanes zu unterwerfen, sofern sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbung des Doktorates der Theologie nach den bisher geltenden Vorschriften durch Erlangung des Absolutoriums erfüllt haben. In diesem Fall werden alle zur Erwerbung des Doktorates der Theologie bereits zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle zur Erwerbung des Doktorates der Theologie abgelegten Prüfungen anerkannt. Bei der Einrechnung der Semester sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009329

Dokumentnummer

NOR12119123

alte Dokumentnummer

N7197130995L

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