§ 8 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Aufgaben der Heimvertretung

§ 8.

(1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Heimträger und gegenüber anderen Heimbewohnern.

  1. 1. Beschlußfassung über die Heimordnung und Geschäftsordnung;
  2. 2. Ausübung des im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und Anhörungsrechts;
  3. 3. Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen;
  4. 4. Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;
  5. 5. Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnung übertragenen Aufgaben;
  6. 6. Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;
  7. 7. Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.

(2) Der Heimträger hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.

(3) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.

(4) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß.

(5) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 HSG 1998 anzuwenden.

Schlagworte

Zustimmungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128400

alte Dokumentnummer

N7199956889L

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