Betriebsleiter
§ 8.
- 1. für die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebes unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen,
- 2. die betriebssichere Erhaltung und regelmäßige Untersuchung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.
(2) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005326
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