Zuständigkeit zur Erhebung
§ 8
(1) Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern, ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben.
(2) Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
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