§ 8 Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 8.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine Bauzeichnung (zB Straßenprofil) nach Angabe anzufertigen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012927

Dokumentnummer

NOR40270342

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)