Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 8.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine Bauzeichnung (zB Straßenprofil) nach Angabe anzufertigen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012927
Dokumentnummer
NOR40270342
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