§ 8.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsausschuß zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie der noch offenen Unterstützungsansprüche Abschläge oder Zuschläge zu den Beiträgen gemäß § 7 auf bestimmte Zeit festsetzen; bei der Festsetzung der Abschläge und Zuschläge ist auch die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10006233
Dokumentnummer
NOR12068768
alte Dokumentnummer
N5195621459L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)