§ 8 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 8.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsausschuß zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie der noch offenen Unterstützungsansprüche Abschläge oder Zuschläge zu den Beiträgen gemäß § 7 auf bestimmte Zeit festsetzen; bei der Festsetzung der Abschläge und Zuschläge ist auch die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068768

alte Dokumentnummer

N5195621459L

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