§ 8 StempelmarkenG

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1964

§ 8

(1) Gültige, unbeschädigte, aber zur Abgabenentrichtung unverwendbar gewordene Stempelmarken sind auf Antrag von den nach § 5 zur Abgabe von Stempelmarken bestimmten Finanzämtern umzutauschen.

(2) Zerrissene Stempelmarken sind auf Antrag nach Abs. 1 umzutauschen, wenn die Markenteile zweifellos zu einer Stempelmarke gehören und ein vollständiges Markenbild ergeben.

(3) Der Bund hat für vernichtete oder verlorene Stempelmarken keinen Ersatz zu leisten.

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