§ 8
(1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dem die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt. Die Parteien können jedoch ausdrücklich vereinbaren, daß die Sache von dem Einzelrichter (§ 7a der Jurisdiktionsnorm) entschieden werde. Die Vereinbarung muß dem Gericht spätestens bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung nachgewiesen werden. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, so ist der Mangel in der Besetzung des Gerichtes nur zu beachten, wenn die Parteien ihn geltend machen, bevor sie sich in die Verhandlungen zur Hauptsache einlassen.
(3) Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
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