§ 8 Statistik - Viehzählungen 1997 und 1998

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1996

§ 8.

Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005990

Dokumentnummer

NOR12065672

alte Dokumentnummer

N4199659541J

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