Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
(2) Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von zehn Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel bzw. Eingangsdatum der Mitteilung) mittels Telefoninterviews nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
20009979
Dokumentnummer
NOR40197082
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