§ 8 Statistik – Elektrizitätswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1975

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 8.

(1) Für die Bestandsstatistik ist einmal in jedem fünften Jahr zum 31. Dezember, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1978, der Bestand an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie zuzüglich der Antriebsmaschinen, Kesselanlagen und Kraftwerkstransformatoren, gegliedert nach Energieträgern sowie nach Art, Type, Leistungsfähigkeit und Baujahr zu erheben.

(2) Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich deren charakteristische wasserwirtschaftliche Kennzahlen, wie Jahreszufluß, Betriebswasser, Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt zu erheben.

(3) Bei Wärmeanlagen sind zusätzlich deren charakteristische wärmewirtschaftliche Kennzahlen sowie Art und Heizwert der verwendeten Brennstoffe zu erheben.

(4) Bei Kernkraftwerken sind zusätzlich der Reaktortyp und die charakteristischen Anlagedaten zu erheben.

Schlagworte

Wasserkraftwerk, Heizkraftwerk, Atomkraftwerk, Kraftwerk

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

10006406

Dokumentnummer

NOR12070413

alte Dokumentnummer

N5197514347P

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