Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 8.
(1) Für die Bestandsstatistik ist einmal in jedem fünften Jahr zum 31. Dezember, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1978, der Bestand an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie zuzüglich der Antriebsmaschinen, Kesselanlagen und Kraftwerkstransformatoren, gegliedert nach Energieträgern sowie nach Art, Type, Leistungsfähigkeit und Baujahr zu erheben.
(2) Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich deren charakteristische wasserwirtschaftliche Kennzahlen, wie Jahreszufluß, Betriebswasser, Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt zu erheben.
(3) Bei Wärmeanlagen sind zusätzlich deren charakteristische wärmewirtschaftliche Kennzahlen sowie Art und Heizwert der verwendeten Brennstoffe zu erheben.
(4) Bei Kernkraftwerken sind zusätzlich der Reaktortyp und die charakteristischen Anlagedaten zu erheben.
Schlagworte
Wasserkraftwerk, Heizkraftwerk, Atomkraftwerk, Kraftwerk
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Gesetzesnummer
10006406
Dokumentnummer
NOR12070413
alte Dokumentnummer
N5197514347P
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