§ 8.
(1) Binnen drei Monaten ab Einlangen eines gültigen Antrages hat der Fonds dem Darlehensschuldner den entsprechend geänderten Rückzahlungsplan zu übermitteln.
(2) Bei Erstellung des Rückzahlungsplanes ist von einem Verzinsungsbeginn ab dem nach Einlangen des Antrages nächstfolgenden Fälligkeitstermin auszugehen.
(3) Die Rechtswirkungen gemäß § 7 Abs. 1 treten mit Einlangen des geänderten Rückzahlungsplanes beim Darlehensschuldner ein.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152917
alte Dokumentnummer
N9199218607J
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