§ 8 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 8.

(1) Binnen drei Monaten ab Einlangen eines gültigen Antrages hat der Fonds dem Darlehensschuldner den entsprechend geänderten Rückzahlungsplan zu übermitteln.

(2) Bei Erstellung des Rückzahlungsplanes ist von einem Verzinsungsbeginn ab dem nach Einlangen des Antrages nächstfolgenden Fälligkeitstermin auszugehen.

(3) Die Rechtswirkungen gemäß § 7 Abs. 1 treten mit Einlangen des geänderten Rückzahlungsplanes beim Darlehensschuldner ein.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152917

alte Dokumentnummer

N9199218607J

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