§ 8.
(1) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 179/1965, gelten.
(3) Die über den Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden Gebührenordnung festzusetzen.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008333
Dokumentnummer
NOR12097369
alte Dokumentnummer
N6197427921L
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