§ 8 Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 8.

(1) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 179/1965, gelten.

(3) Die über Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden Gebührenordnung festzusetzen.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008335

Dokumentnummer

NOR12097387

alte Dokumentnummer

N6197427939L

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