§ 8 Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1975

§ 8.

Bei nachträglicher Änderung eines zugelassenen Sprengmittels erstreckt sich, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Zulassung auf das geänderte Sprengmittel nur dann, wenn die Änderung vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bewilligt wurde. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann die Bewilligung ohne Durchführung eines Zulassungsverfahrens (§ 2) erteilen, wenn die Änderung keinen wesentlichen Einfluß auf die Beschaffenheit und Wirkungsweise des Sprengmittels hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12068938

alte Dokumentnummer

N5196325772L

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