§ 8.
Bei nachträglicher Änderung eines zugelassenen Sprengmittels erstreckt sich, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Zulassung auf das geänderte Sprengmittel nur dann, wenn die Änderung vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bewilligt wurde. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann die Bewilligung ohne Durchführung eines Zulassungsverfahrens (§ 2) erteilen, wenn die Änderung keinen wesentlichen Einfluß auf die Beschaffenheit und Wirkungsweise des Sprengmittels hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10006259
Dokumentnummer
NOR12068938
alte Dokumentnummer
N5196325772L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)