§ 8 Sortenschutzgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Prioritätsrechte

§ 8

(1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Sortenschutzamt angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Sortenschutzamt. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt durch Los zu ermitteln, für wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.

(2) Abweichend davon ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Sortenschutzamt der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen. Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn

  1. 1. es in der Anmeldung beim Sortenschutzamt ausdrücklich geltend gemacht wird,
  2. 2. zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der früheren Anmeldung verstrichen ist und
  3. 3. spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.

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