Sonnenschutztechnik
§ 8
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Arten und Anwendungsmöglichkeiten sowie Pflege von Sonnenschutzanlagen,
- 2. Werkstoffkunde, Bearbeitungsverfahren und Fertigungstechniken,
- 3. Herstellungstechniken und Inbetriebnahme von Sonnenschutzanlagen unter Berücksichtigung der Steuerungstechnik und Regelungstechnik,
- 4. elektrische Antriebe und elektronische Steuerungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen,
- 5. Bauphysik und facheinschlägige Wärmelehre, Aerodynamik, Lichttechnik und Schalltechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20004695
Dokumentnummer
NOR40077055
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