§ 8 SondereinhV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 8

(1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.

(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1 bis 5 können eine Amtshandlung - ausgenommen eine Überwachung gemäß § 6 Z 1 - jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.

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