§ 8 SNE-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bestimmung des Systemdienstleistungsentgelts

§ 8.

Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:

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