Auslösung des Smogalarms
§ 8.
Der Landeshauptmann hat unter Angabe der Smogalarmstufe für ein Belastungsgebiet Smogalarm auszulösen, sobald in diesem Gebiet
- 1. an der im Smogalarmplan für die Auslösung des Smogalarms festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 2 oder 3 festgestellt werden, und
- 2. nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung von emissionsmindernden Maßnahmen die im Sinne der Anlagen 2 oder 3 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134900
alte Dokumentnummer
N8198914664J
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