§ 8 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Auslösung des Smogalarms

§ 8.

Der Landeshauptmann hat unter Angabe der Smogalarmstufe für ein Belastungsgebiet Smogalarm auszulösen, sobald in diesem Gebiet

  1. 1. an der im Smogalarmplan für die Auslösung des Smogalarms festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 2 oder 3 festgestellt werden, und
  2. 2. nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung von emissionsmindernden Maßnahmen die im Sinne der Anlagen 2 oder 3 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134900

alte Dokumentnummer

N8198914664J

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