Bedienstete des Bundes
§ 8
(1) Beamte und Vertragsbedienstete des Dienststandes im Bereich des Bundes dürfen sich um eine Tätigkeit bei der Gesellschaft bewerben. Die Personalauswahl obliegt der Geschäftsführung.
(2) Ein Angehöriger des in Abs. 1 genannten Personenkreises, welcher den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Gesellschaft anstrebt, hat bei dessen Abschluss einen Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder § 29b Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, bei der zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu beantragen.
(3) Die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle hat einen Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979, oder § 29b Abs. 1 VBG zu gewähren. § 38a BDG 1979 ist analog anzuwenden.
(4) Zusätzlich zu den in § 75 Abs. 3 BDG 1979 genannten Fällen der Beendigung endet ein Karenzurlaub für den Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit bei der Gesellschaft mit Beendigung dieser Tätigkeit.
(5) Angehörigen des in Abs.1 genannten Personenkreises, ist die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979, oder § 29b Abs. 1 VBG für die Tätigkeit bei der Gesellschaft auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen.
(6) Auf Karenzurlaub von Angehörigen des in Abs. 1 genannten Personenkreises ist § 75b Abs. 1 BDG 1979 anzuwenden. Es bestehen darüber hinaus keine besonderen Rechte.
(7) Zur Berücksichtung der Dauer des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte des in Abs. 1 genannten Personenkreises ist § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e BDG 1979 analog anzuwenden.
(8) Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister wahr, aus dessen Bereich der Bedienstete karenziert wurde.
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