Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats
§ 8
(1) Zur Feststellung der Identität des Zertifikatswerbers geeignet sind ein
- 1. amtlicher Lichtbildausweis oder
- 2. ein Nachweis der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei der Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) einzuhalten ist.
Die Daten des Lichtbildausweises oder des Nachweises (§ 8 Abs. 1 SigG) sind zu erfassen und mit dem Antrag zu dokumentieren, sofern sie nicht schon dokumentiert wurden. Die Erfassung und Dokumentation kann auch in ausschließlich elektronischer Form erfolgen.
(2) Wenn in ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für einen Dritten aufgenommen werden sollen, muss die Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Einwilligung des Dritten vorliegen. Dieser ist über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten und auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Z 1 SigG hinzuweisen. Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung muss vor deren Aufnahme in ein qualifiziertes Zertifikat ebenfalls zuverlässig nachgewiesen sein. Untersteht der Signator im Hinblick auf eine eingetragene berufsrechtliche Qualifikation einer öffentlich-rechtlichen Berufsaufsicht, so ist die Einrichtung, die die Berufsaufsicht ausübt, über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
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