§ 8.
Die Infrastruktur umfasst Linienführung, Systemdaten sowie die für die Errichtung und den Betrieb einer Seilbahn erforderlichen Stations- und Streckenbauwerke einschließlich der Fundamente. Die Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn diese mit Seilbahnanlagen baulich untrennbar verbunden sind.
Schlagworte
Stationsbauwerk
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046136
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