Zulassung zur Seeschiffahrt
§ 8.
(1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden,
- 1. einer natürlichen Person, wenn sie
- a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
- b) in bezug auf die Ausübung der Seeschiffahrt verläßlich ist, als nicht verläßlich ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung, wegen eines Vergehens gemäß § 158 bis § 161 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist,
- c) ihren Hauptwohnsitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat
- d) zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,
- e) eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Dauer von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, nachweist;
- 2. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;
- 3. einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;
- 4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.
(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn
- 1. der Bewerber über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß verfügt und diese Mittel zu mehr als 50 vH von österreichischen Staatsbürgern stammen; österreichischen Staatsbürgern sind gleichzuhalten der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3;
- 2. der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;
- 3. kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;
- 4. das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;
- 5. das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;
- 6. das Seeschiff von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert wurde;
- 7. für das Seeschiff entsprechende Zeugnisse über die Sicherheit des Baues, der Ausrüstung und der Funkanlage, ferner über den Freibord sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurden;
- 8. für das Seeschiff die Schiffspläne beigebracht wurden;
- 9. für das Seeschiff ein Nachweis über die Versicherung gemäß § 18 beigebracht wurde.
(3) Einer nicht eigenberechtigten Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.
(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung im Einzelfalle feststellt, daß die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt; die Dauer der im Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Berufserfahrung kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Bewerber seine Befähigung durch eine Prüfung nachweist; Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann vom Reeder zur Feststellung, ob die zur Fortführung des Schiffahrtsbetriebes erforderlichen Mittel in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.
(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.
(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)