§ 8 Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1962

§ 8.

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Als solche Fälle sind jedenfalls das Auslaufen eines 200 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünntem Pflanzenschutzmittel anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010305

Dokumentnummer

NOR12130970

alte Dokumentnummer

N8196248607J

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