§ 8.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Als solche Fälle sind jedenfalls das Auslaufen eines 200 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünntem Pflanzenschutzmittel anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010305
Dokumentnummer
NOR12130970
alte Dokumentnummer
N8196248607J
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