Grundsatzbestimmung
ABSCHNITT II
(Grundsatzbestimmungen)
Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) gelten folgende Grundsätze:
Unterabschnitt A Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen
§ 8
(1) Das Schuljahr hat zwischen dem 16. August und dem 30. September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
Die Hauptferien dauern mindestens sieben, und, sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres. Wird die Dauer der Hauptferien mit weniger als neun Wochen bestimmt, so sind die auf neun Wochen fehlenden Tage in einem anderen Teil des Schuljahres zusammenhängend als schulfreie Zeit vorzusehen (Sonderferien).
Schulfrei sind außer den Hauptferien die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird.
Über die Abs. 2 und 3 hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage sowie bis zu einer Woche aus Anlaß des Abschlusses des ersten Semesters schulfrei erklärt werden. Ferner kann der einem gemäß Abs. 3 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist.
(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens und in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden.
Das Ausmaß einer Verringerung der schulfreien Tage unter das sich aus den Abs. 4 und 5 ergebende Höchstausmaß kann der Höchstdauer der Hauptferien oder der Dauer von Sonderferien (Abs. 2) zugeschlagen werden.
Für die Ausführung der Abs. 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Grundsätze:
- 1. Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Ferien, die Übereinstimmung mit Abschnitt I anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
- 2. Wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend erfordern, kann die Landesgesetzgebung auch für einzelne Teile eines Bundeslandes unterschiedliche Regelungen treffen.
Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung kann durch Verringerung der im Sinne der Abs. 2, 4, 5, 9 und 10 schulfrei erklärten Tage geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(9) Der Samstag kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(10) Sofern die Entscheidung gemäß Abs. 5 und 9 an die Schule übertragen wird, ist die Zuständigkeit des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festzulegen.
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