Nachprüfung der Lärmzulässigkeit
§ 8.
(1) Das betriebsführende Eisenbahnunternehmen ist als Erhalter der Fahrzeuge für den gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge verantwortlich und hat von sich aus auf die Einhaltung der Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde jedenfalls die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.
(2) Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß § 5 Abs. 3 zu verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
10012265
Dokumentnummer
NOR12154051
alte Dokumentnummer
N9199328504J
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